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Allgemeine Geschäftsbedingungen Pfandkredite

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  1. Diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegenstehende oder zusätzliche allgemeine Geschäftsbedingungen des Verpfänders werden nicht anerkannt und werden daher nicht Vertragsbestandteil.

  2.  Der Verpfänder erklärt, dass das Pfandstück sein Alleineigentum ist, dass es lastenfrei ist, und dass er über es unbeschränkt verfügen kann.

  3.  

    1. Ist das Pfandrecht wirksam bestellt worden und wird das Pfand nicht ausgelöst, kann sich der Pfandleiher nur aus dem Pfand befriedigen.

    2. Soweit der Pfandleiher wegen der Rechte eines Dritten kein Pfandrecht erwirbt, hat der Verpfänder dem Pfandleiher als Schadenersatz das Darlehen sowie die bei Gültigkeit des Pfandkreditvertrags angefallenen Zinsen & Kosten des Geschäftsbetriebs bis zum Tage der Herausgabe an den berechtigten Dritten zu erstatten

    3. Hat der Pfandleiher das Pfand an einen Dritten herausgegeben, der sein die Verpfändung hinderndes Recht glaubhaft gemacht hat, oder ist er zur Herausgabe verurteilt, gilt das Pfandrecht als nicht entstanden. Das gleiche gilt entsprechend, wenn der Pfandleiher das Pfand bereits veräußert hatte und der Dritte Ersatz verlangt. Ist der so entstandene Schaden höher als der nach Abs. 2 zu zahlende Betrag, so haftet der Verpfänder in dieser Höhe

  4.  

    1. Der Pfandleiher ist nicht verpflichtet, die Berechtigung des Pfandscheininhabers zur Auslösung des Pfandes zu prüfen, soweit nicht dem Pfandleiher Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

    2. Gegen Zahlung des Darlehens, der Zinsen und der Kosten des Geschäftsbetriebes kann das Pfand unter Ablieferung des Pfandscheins ausgelöst werden. Es wird frühestens einen Monat nach Eintritt der Fälligkeit des gesamten Darlehens verwertet.

  5. Eine Verlängerung des Pfandkreditvertrages ist nur gegen Zahlung der Zinsen und Kosten des Geschäftsbetriebes und nur im Falle des Einverständnisses des Pfandleihers möglich.

  6.  Ein Verlust des Pfandscheins ist unverzüglich vom Verpfänder dem Pfandleiher anzuzeigen und glaubhaft zu machen.

  7.  Zinsen und Kosten des Geschäftsbetriebes, die nach Monaten zu berechnen sind, werden für den jeweils angebrochenen Monat voll erhoben. Der Tag der Verpfändung wird hierbei nur dann mitgerechnet, wenn das Pfand am gleichen Tag ausgelöst wird.

  8.  

    1. Wird das Pfand nicht ausgelöst oder verlängert, wird es nach den gesetzlichen Vorschriften verwertet.

    2. Verpfänder und Pfandleiher sind sich darüber einig, dass die Androhung und Fristsetzung der Verwertung untunlich sind und daher unterbleiben. Gleiches gilt bezüglich der Benachrichtigung über den Zeitpunkt der Verwertung, ausgenommen die gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung. Ebenso untunlich ist die Mitteilung über das Verwertungsergebnis und unterbleibt daher ebenfalls. Das Recht, den aus der Pfandverwertung erzielten Überschuss beim Pfandleiher abzuholen, bleibt von vorstehenden Regelungen unberührt.

    3. Sind durch einen Pfandkreditvertrag mehrere Gegenstände verpfändet, so ist der Pfandleiher zur Verwertung aller Pfandstücke berechtigt ohne Rücksicht auf die Höhe des aus den Einzelstücken erzielten Erlöses. Hat der Verpfänder als Unternehmer einen Gegenstand seines Betriebsvermögens verpfändet, ist der Pfandleiher im Falle der Verwertung des Pfandes berechtigt, ihm gegenüber mittels Gutschrift über den Verwertungserlös abzurechnen.

  9.  

    1. Für die Auszahlung des Überschusses ist die Vorlage des Pfandscheins erforderlich. Nr. 4 Absatz 1 gilt entsprechend.

    2. Überschuss ist derjenige Teil des Erlöses aus dem Pfand, der nach Abzug des Darlehens, der Zinsen, der Kosten des Geschäftsbetriebes, der anteiligen Verwertungskosten sowie etwaiger sonstiger dem Pfandleiher zustehender Ansprüche verbleibt.

    3. Wird der Überschuss nicht innerhalb von drei Jahren nach der Verwertung des Pfandes beim Pfandleiher abgeholt, so ist der Pfandleiher berechtigt, den Überschuss an die zuständige Behörde abzuführen. Stehen den Überschüssen Mindererlöse aus früheren Vereinbarungen mit demselben Verpfänder gegenüber, so darf sich der Pfandleiher aus dem Überschuss auch hinsichtlich des Mindererlöses befriedigen. Die Dreijahresfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist. Mit der Ablieferung verfällt dieser Teil des Erlöses aus der Pfandverwertung.

  10.  

    1. Das Pfand ist auf Kosten des Pfandleihers mindestens zum doppelten Darlehensbetrag gegen Feuer- und Leitungswasserschäden, gegen Einbruchdiebstahl sowie gegen Beraubung versichert.

    2. Für Vermögensschäden, soweit sie nicht durch die Versicherung nach Abs. 1 gedeckt sind, haftet der Pfandleiher – sofern es sich nicht um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt – nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

    3. Ersatzansprüche, insbesondere wegen einer Beschädigung der Sache, können nur bei Entgegennahme des Pfandes geltend gemacht werden. Eine Haftung des Pfandleihers ist ausgeschlossen, sobald das Pfand aus den Geschäftsräumen entfernt und eine Beschädigung nicht beanstandet wurde.

  11. Das Pfand kann auch postalisch ausgelöst oder erneuert werden. Über die Einzelheiten der Abwicklung muss sich der Verpfänder mit dem Pfandleiher in Verbindung setzen. Zur Abwendung einer bevorstehenden Versteigerung müssen im Falle der Auslösung der Darlehensbetrag zzgl. der fälligen Zinsen & Kosten des Geschäftsbetriebs, im Falle der Verlängerung die bis zum Zahlungseingang aufgelaufenen Zinsen & Kosten des Geschäftsbetriebs spätestens 2 Tage vor dem Tag der Versteigerung auf dem Konto des Pfandleiher eingehen. Zusätzlich zu den vorgenannten Zahlungen ist der Pfandschein zu übersenden. Der Versand des Pfandstücks erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Auch bei Versand des Pfandstückes gilt der Haftungsausschluss nach Ziffer 10 Abs. 3 Satz 2.

  12. Für Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Vertragsverhältnis ergeben können, ist der Gerichtsstand in Freiburg im Breisgau. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem deutschen Recht. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gelten die vom Käufer anerkannten AGB der Freiburger Pfandleihanstalt GmbH. Sollte sich einer der vorstehenden Punkte durch Gerichtsurteil, Gesetzesänderung o.ä. in seiner Form, Fassung, Inhalt und/oder Geltung ändern, so ersetzt die Neufassung automatisch die hier vorliegende alte Fassung in ihrer Gültigkeit und Rechtswirksamkeit.

  13. Sollten sich einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahekommt.

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